Jede unternehmerische Tätigkeit, also auch die von kommunalen (sprich öffentlichen) Unternehmen ist mit Risiken behaftet. Auch wenn die Konkursgefahr in kommunalen Unternehmen vergleichbar mit Unternehmen der „freien“ Wirtschaft geringer ist, stiftet auch in kommunalen Unternehmen das aktive Beschäftigen mit Risiken nachweisbaren Nutzen. Kommunale Unternehmen arbeiten mit mehrjährigen Wirtschaftsplänen, die unter der Einhaltung der Kostendeckung einzuhalten sind. Dies ist mit einem effizienten Risikomanagement (neben anderen wichtigen Steuerungsinstrumenten) möglich. Wir unterstützen Sie in der Erreichung Ihrer Unternehmensziele durch:
- Identifizierung der individuellen Betriebsrisiken
- Bewertung der Risiken mit möglicher Schadenshöhe und Eintrittswarscheinlichkeit
- Erarbeitung von Risikostrategien (Risiko tragen, vermindern, vermeiden)
- Aktive Begleitung des Risikomanagementprozesses (Umsetzung)
Ergänzend:
- Revision der Wirtschaftsplanung (unternehmerisches Zielsystem)
- Verbesserung des bestehenden Controllings
- Kostenreduktion durch Orientierung an Branchenvorgaben (Benchmarking)
Ihr Nutzen auf einen Blick:
- Erfüllung der gesetzlichen Auflagen zur Risikovorsorge (Haftungsfragen)
- Absicherung des unternehmerischen Erfolgs gemäß Wirtschaftsplanung / Zielsystem
Aktuelle Pressemeldung:
Organhaftung bei Pflichtverletzungen im Bereich Compliance
Die vorstehend beschriebenen Änderungen des DCGK haben die Bedeutung der Corporate Compliance für die Organe der Gesellschaft und das Unternehmen selbst unterstrichen. Welche Bedeutung den Compliance-Anforderungen und dem unternehmensinternen Risikomanagement im Hinblick auf das Handeln eines AG-Vorstands, GmbH-Geschäftsführers oder Aufsichtsrat zukommt, hat jüngst das Landgericht München hervorgehoben (Urteil vom 05. April 2007, Az: 5 HKO 15964/06).
In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Vorstand einer Aktiengesellschaft entsprechend seiner Verpflichtung aus § 91 Abs. 2 AktG ein Risikomanagementsystem eingerichtet, um die den Fortbestand der Gesellschaft eventuell gefährdenden Entwicklungen rechtzeitig erkennen zu können. Der Vorstand hatte es jedoch unterlassen, für eine entsprechende formelle Dokumentation des Risikomanagementsystems zu sorgen.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung war es dem Wirtschaftsprüfer daher nicht möglich, gemäß seiner Verpflichtung aus § 317 Abs. 4 HGB zu prüfen, ob das eingerichtete Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Das Landgericht München hat in der fehlenden Dokumentation, wodurch es dem Wirtschaftsprüfer unmöglich war, die Funktionsfähigkeit des Risikomanagementsystems nachzuvollziehen, eine schwerwiegende Verletzung der dem Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Verpflichtung gesehen. Die von § 91 Abs. 2 AktG verlangte Einrichtung eines Risikomanagementsystems erfordere nach Auffassung des Landgerichts München in organisatorischer Hinsicht die Begründung unmissverständlicher Zuständigkeiten, ein engmaschiges Berichtswesen und eine entsprechende Dokumentation.
Der Vorstand habe sicherzustellen, dass sämtliche relevanten Stellen von bestehenden Risiken Kenntnis erlangen, um geeignete Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken einleiten zu können. Aus diesem Grunde sei eine Dokumentation des Risikomanagementsystems zwingend erforderlich. Aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes erklärte das Landgericht München den Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands für nichtig. In einem ähnlich gelagerten Fall – fehlende vorausschauende Risikoanalyse, keine systematische Berichterstattung über drohende Risiken, fehlende Dokumentation – hat das Kammergericht Berlin bereits im Jahre 2004 die fristlose Kündigung des zuständigen Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund für begründet angesehen.