Allgemeine Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen
der Kommunal- und Unternehmensberatung
Dipl. Kaufm. Robert Roller
10115 Berlin
Scharnhorststr. 24

Stand: 31.08.2017

 

1. Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Kommunal- und Unternehmensberatung Dipl. Kaufm. Robert Roller (nachfolgend „Unternehmensberater“) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge.

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Unternehmensberater und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.

(3) Soweit die mit dem Unternehmensberater geschlossenen Verträge schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen diese Individualabreden den allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

(4) Für die Seminarangebote des Unternehmensberaters gelten die Seminarbedingungen.

 

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Unternehmensberater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, ist nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Unternehmensberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Unternehmensberater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und schnellstmöglich vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Unternehmensberaters bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des Unternehmensberaters hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Unternehmensberater formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

(3) Die von dem Unternehmensberater gelieferte Zwischenergebnisse sind von dem Auftraggeber unverzüglich darauf zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen; gegebenenfalls sind die erforderlichen Korrekturen und ebenso Änderungswünsche dem Unternehmensberater unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Unternehmensberaters gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

 

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Hat der Unternehmensberater die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Unternehmensberaters außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

 

6. Schutz des geistigen Eigentums des Unternehmensberaters

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen des Auftrags vom Unternehmensberater gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine Zwecke zu verwenden.

 

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Unternehmensberaters

(1) Die Weitergabe der Äußerungen des Unternehmensberaters (Berichte, Gutachten und dgl.) an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Unternehmensberaters, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber Dritten haftet der Unternehmensberater (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Unternehmensberaters zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Unternehmensberater zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

 

8. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch den Unternehmensberater. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Unternehmensberater die berufliche Leistung erbracht hat.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Unternehmensberaters enthalten sind, können jederzeit vom Unternehmensberater auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Unternehmensberaters enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Unternehmensberater tunlichst vorher zu hören.

 

9. Haftung

(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.

(2) Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten aus diesen allgemeinen Auftragsbedingungen oder sonst getroffenen Vereinbarungen, so haftet der Unternehmensberater für die dadurch entstehenden Schäden nicht. Der Aufraggeber hat sein pflichtgemäßes Verhalten nachzuweisen.

(3) Die Haftung des Unternehmensberaters für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft, ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf 0,5 Mio. EUR beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung (Verstoß) ergeben; als einzelner Schadensfall gelten auch alle Verstöße, die bei einer Prüfung oder bei einer sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu wertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) von einer Person oder von mehreren Personen begangen worden sind. Der Unternehmensberater haftet jedoch für einen Schaden, der im Rahmen mehrer gleichartiger Prüfungen oder gleichartiger einheitlicher Leistungen aufgrund mehrer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden ist, nur bis zur Höhe von 1 Mio. EUR ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren verursacht worden ist.

(4) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.

 

10. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der Unternehmensberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Unternehmensberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(3) Der Unternehmensberater ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

 

11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der vom Unternehmensberater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Unternehmensberater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Unternehmensberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Unternehmensberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

12. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

(1) Der Unternehmensberater hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Unternehmensberaters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Die Vergütung für die Tätigkeit des Unternehmensberaters beträgt vorbehaltlich anderer Vereinbarungen 120 € je Stunde. Die Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt.

(4) Der Unternehmensberater ist vorbehaltlich anderer Vereinbarungen berechtigt, die entstandenen Forderungen auch monatlich geltend zu machen. Sie sind sofort zur Zahlung fällig.

(5) Kommt der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Forderungen in Verzug, so ist der Unternehmensberater berechtigt, weitere Bearbeitung des Auftrages bis zur Begleichung der Forderungen einzustellen.

(6) Der Unternehmensberater kommt mit der Erbringung von Leistungen nur dann in Verzug, wenn für diese ein bestimmter Fertigstellungszeitpunkt vereinbart worden ist und der Unternehmensberater die Verzögerung zu vertreten hat.

 

13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der Unternehmensberater bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.

(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Unternehmensberater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Unternehmensberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Unternehmensberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

 

14. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber dem Unternehmensberater keine Wirkung.

 

15. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Klagen gegen den Unternehmensberater ist Berlin.

 

16. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt neben den Individualabreden und diesen allgemeinen Auftragsbedingungen ausschließlich das deutsche Recht.